Interessanter Einwand. Ich hab mal Wikipedia kopiert:
Kern der Regelung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erwirbt nach § 241a Abs. 1 BGB der Unternehmer keine Ansprüche gegen den Verbraucher. Umgekehrt entstehen gegenüber dem Unternehmer für den Verbraucher keinerlei Verpflichtungen; insbesondere unterliegt er keiner Rücksendungspflicht. Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren, sondern er kann schweigen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer erklärt, dass der Kaufvertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Waren als geschlossen gelte oder der Verbraucher Aneignungs- oder Verbrauchshandlungen vornimmt (diese gelten - abweichend von der allgemeinen Regelung in § 151 BGB - nicht als Annahme).
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann jedoch nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen, es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht. Auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache ist der Empfänger nicht strafbar (strittig). Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Veräußert der Empfänger die Waren aber an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser hingegen herausgabepflichtig (§ 932 Abs. 2 BGB, § 985 BGB).
Ich würde also klären ob du nicht das Blatt noch im Warenkorb liegen hattest und entweder selbst aus versehen bestellt hast, deine Frau dieses aus Versehen tat oder ob du dort ne Anfrage laufen hattest bei der es zu einer Bestellung wegen eines Missverständnisses kam.
Wenn du wirklich das Blatt unaufgefordert bekommen hast, kannst du es ohne Probleme scheinbar nutzen
